Einstellung a) pro und b) contra
Einstellung pro
Rechtanwalt Professor Martin Maslaton, Leipzig

Viele Internetnutzer haben kürzlich von dem Verdienst erfahren, dass die Rechtsanwaltskanzlei Professor Maslaton – man könnte sagen vollmundig – ins Netz gestellt hat (Siehe: www.maslaton.de). Dieses Schreiben von uns an ihn ist nicht beantwortet worden, Warum? Das wird Herr Maslaton uns sicher sagen, wenn es irgendwann zum Austausch von Argumenten kommt
Jetzt hat Dr. René Sternke mir den anhängenden Eintrag auf seinem BLOG geschickt. Er kommt wie gerufen:
Wir beobachten nämlich, dass unser verfassungsrechtlicher Widerstand als Gegenreaktion strategische Überlegungen hervorruft, die auf eine „Verankerung des Staatsziel Klimaschutz“ (– zusätzlich zum Staatsziel Umweltschutz ) zielen. Welche Erwartungen mit dieser Idee verbunden wird, hat Professor Maslaton – wie aus dem Blog von René Sternke hervorgeht – zum Ausdruck gemacht.
Er hat folgendes übersehen:
Umweltschutz im Sinne von Artikel 20 a GG ist natürlich auch Klimaschutz! Was nach Prof. Maslaton und anderen ins Grundgesetz geschrieben werden soll, steht dort bereits seit 1994 als Postulat zum Staatsziel Umweltschutz! Der Staat muss selbstverständlich auch in Verantwortung für künftige Generationen vor Gefahren einer klimawandelbedingten Verschlechterung der schutzbedürftigen Situation schützen. Professor Murswiek hat dies mit Worten klargestellt, die ihm eigentlich große Sympathie gerade bei Aktivisten für Klimaschutz einbringen sollte!
Rechtsanwalt Prof. Maslaton ist auch Vorsitzender des Bundesverbandes der WindEnergie (BWE) in Sachsen und damit Funktionär eines Verbandes, dessen Zukunft davon abhängt. dass es jemandem gelingt, das bislang Unmögliche möglich zu machen: mit der Behauptung bestehen zu können, dass der Staat mit dem Bau von immer mehr WEA die immensen Schadwirkungen immer weiter verschlimmern darf.
Um anwaltlichen Rat in der Klientel der Windenergie erteilen zu können, sollte er selbst in der Lage sein, eine Antwort zu liefern!
Es führt kein Weg an der Verfassungsfrage aus Artikel 20 a GG vorbei: auch wenn nun noch der Klimaschutz auf den Altar der Verfassung gestellt werden sollte: es bleibt dennoch zu beantworten: „ob der Staat, der die Umwelt – und deshalb auch das Klima – schützen muss, dieses Zerstörungswerk dort anrichten darf, wo Paragraf 35 Absatz 5 BauGB gilt?“
Seine Klientel ist auf einen Anwalt angewiesen, der weiß, wie diese Frage beantwortet werden kann! Als im Schrifttum weithin bekannter Kollege ist er gewissermaßen unser Wunschkandidat für einen argumentativen Austausch in öffentlicher Debatte.
Ein Kommentar zu “«Who is Who» im Internet mit Einstellung zum Anlagebau der Windindustrie”